Originaltext der Verordnung der BH Braunau

Hier findet ihr, auf Initiative unseres Bürgermeisters Manfred Emersberger, damit ihr besser informiert seid den Originaltext der Verordnung zu den Ausreise-Einschränkungen aus dem Bezirk Braunau im Original-Wortlaut. Dieser Text gibt sicherlich auch Antwort auf einige der Fragen die bei uns so angekommen sind.

(Quelle: Verordnung der BH Braunau)

Verordnung

der Bezirkshauptmannschaft Braunau über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 im Bezirk Braunau (Oö. Hochinzidenzverordnung – Bezirk Braunau)

Auf Grund des§ 24 iVm § 43a Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950, BGBI.Nr. 186/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr. 33/2021, wird verordnet:

§1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den politischen Bezirk Braunau.

§2

Anforderungen beim Überschreiten der Grenze des Gebiets gemäß § 1

  • Personen, die sich im Gebiet nach § 1 aufhalten, dürfen dieses Gebiet nach außen hin nur überschreiten, wenn sie einen Nachweis über ein negatives Testergebnis eines Tests auf SARS-CoV-2 mit sich führen, bei dem die Abnahme bei einem Antigentest nicht länger als 48 Stunden und bei einem molekularbiologischen Test nicht länger als 72 Stunden zurückliegen Diese Personen sind verpflichtet, diesen Nachweis bei einer Kontrolle vorzuweisen.
  • Als Testergebnis gemäß 1 sind jene Nachweise zu verstehen, die im Rahmen von Tests durch dazu befugte Stellen erlangt werden.
  • Einern Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der Überschreitung der Grenze erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion bzw. ein Nachweis nach § 4 18 EpiG, ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate ist, oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser gegenüber einer in den letzten sechs Monaten vor der Überschreitung der Grenze nachweislich an COVID-19 erkrankte Personen erlassen wurde, gleichzuhalten.

§3

Ausnahmen

§2 gilt nicht für die Überschreitung der Grenze:

  1. durch Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr;
  2. zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum;
  3. durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesheeres und der Gesundheitsbehörde sowie Angehörige von Rettungsorganisationen und der Feuerwehr in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit von Einsätzen;
  4. im Rahmen des Güterverkehrs sowie zur Durchführung unaufschiebbarer Wartungs­ und lnstandhaltungsarbeiten;
  5. nach einer Durchreise des Gebiets ohne Zwischenstopp, wobei eine ausschließlich unerlässliche Unterbrechung nicht als Zwischenstopp anzusehen ist;
  6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden;
  7. für Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z. öffentliche Verwaltung, Straßendienst, Müllabfuhr) und im Bereich der versorgungskritischen sonstigen öffentlichen Infrastruktur (zB Strom- und Wasserversorgung, Telekommunikation);
  8. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, insbesondere von Krankenanstalten, Arztpraxen, therapeutische Einrichtungen und Praxen, Apotheken, Heimen zur Betreuung hilfs- und betreuungs­ und pflegebedürftigen Menschen sowie von mobilen Betreuungsangeboten für diese Menschen;
  9. für Fahrten von Einzelpersonen zur Erfüllung der Arbeits- bzw. Dienstpflicht bei Unternehmen gemäß Z 3, 6 bis 8;
  10. für Fahrten zum Betrieb und zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs;
  11. zur Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen (incl. Abnahme eines Tests gemäߧ 2), sofern dies auf direktem Weg ohne Zwischenstopp erfolgt und der Bedarf nicht bzw. nicht zumutbar im Gebiet gemäß 1 gedeckt werden kann;
  12. für Fahrten zur veterinärmedizinischen Notversorgung;
  13. durch Personen ohne Wohnsitz in einem Gebiet nach § 1, bei denen vor der Rückreise zum Wohnsitz ein positives Ergebnis durch einen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 festgestellt worden ist; dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie sich so schnell wie möglich – entweder allein mit einem Kraftfahrzeug oder im Rahmen eines gesicherten Transportes – zum Zweck der Absonderung zu einem Wohnsitz begeben:
  14. durch Personen, die aufgrund einer behördlichen Anordnung das Gebiet nach§ 1 verlassen müssen;
  15. durch Schülerinnen und Schüler von Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI.Nr. 1 Nr. 19/2021, und dem Privatschulgesetz, BGBI.Nr. 244/1962 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI.Nr. 1 Nr. 80/2020, sowie von land- und forstwirtschaftlichen Berufs­ und Fachschulen gemäß dem OÖ. Landes- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz, jedoch ausschließlich zum Zweck der Teilnahme am Unterreicht an diesen Schulen (Hin- oder Rückfahrt); diese Ausnahme gilt sinngemäß für die Teilnahme am Unterricht an gleichartigen Schultypen im benachbarten Ausland sowie für Personen, die Schülerinnen und Schüler zu und von diesen Schulen transportieren ausschließlich zum Zweck dieses Transports.
  16. durch Kinder, die Einrichtungen gemäß dem Oö. Kinderbildungs- und­ betreuungsgesetz – Oö. KBBG im Gebiet gemäß § 1 oder den angrenzenden Bezirken besuchen, zum Zweck des Besuches dieser Einrichtungen und dem Transport dieser Kinder von und zu diesen Einrichtungen sowie für Personen, die Kinder von und zu diesen Einrichtungen transportieren ausschließlich zum Zweck dieses Transportes

§4

Glaubhaftmachung

Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe gemäß § 3 Z 1 bis 16 glaubhaft zu machen.

§5

Inkrafttreten

  • Diese Verordnung tritt am 5. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des 11. April 2021 außer Kraft
  • Personen, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet nach 1 verfügen und sich im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung in diesem Gebiet aufhalten, dürfen ohne Vorlage eines Testergebnisses gemäß § 2 binnen 12 Stunden ab Inkrafttreten dieser Verordnung das Gebiet verlassen.