Heizkostenzuschuss * Christbaum-Entsorgung * Kindergarten-Anmeldung – wichtige Termine für Moosdorfer

Michael Welli hat uns einige Informationen zusammengestellt, die die Moosdorferinnen und Moosdorfer kennen sollten. Zumal für viele der Januar ein wichtiger Monat ist: Von der Christbaum-Entsorgung durch den Kameradschaftsbund, über die Kindergartenanmeldung bis hin zum Thema Heizkostenzuschuss. Auch wenn ihr ggf. nicht selbst betroffen seid: gebt diese Informationen gerne weiter.

Text & Informationen: Gemeinde Moosdorf

Kindergarten-Anmeldung in Moosdorf

Am Montag, 22. Jänner oder Dienstag, 23. Jänner von 14:00 – 15:00 Uhr kann man sich im Kindergarten einschreiben.

Zur Anmeldung sind mitzubringen:

Ausgefüllter Anmeldebogen
Kopie Geburtsurkunde
Kopie Impfpass (Kind)

 

Weihnachtsbaum-Entsorgung in Moosdorf

Am 13.01.2018 ab 09:00 Uhr gibt es in Moosdorf wieder eine durch den Kameradschaftsbund durchgeführte „Christbaumrückholaktion“. Dass passiert dann wirklich im ganzen Ortsgebiet unentgeltlich. Danke an den Kameradschaftsbund!

Heizkosten-Zuschuss für die Heizperiode 2017/2018

Die Oö. Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 18. Dezember 2017 für die Heizperiode 2017/2018 die Gewährung eines Heizkostenzuschusses an sozial bedürftige Personen beschlossen.

Die Antragsfrist läuft vom 08. Jänner 2018 bis 13. April 2018.

Dieser Regierungsbeschluss sieht für die Zuerkennung des Heizkostenzuschusses folgende Richtlinien vor:

1. Für die Beheizung einer Wohnung, gleichgültig mit welchem Energieträger, wird an sozial bedürftige Personen ein Heizkostenzuschuss gewährt. Dieser beträgt 152,00 Euro bei Unterschreiten der in Punkt 3. festgesetzten Einkommensgrenze.

2. Es muss sich bei der Wohnung, für die der Heizkostenzuschuss beantragt wird, um den Hauptwohnsitz handeln, die Wohnung muss im Bundesland Oberösterreich sein und ständig bewohnt sein. (Für Zweitwohnsitze ist kein Heizkostenzuschuss möglich). Der Hauptwohnsitz muss während des Antragszeitraumes zumindest für die Dauer von zwei Monaten bestehen bzw. bestanden haben. Im Falle eines Umzugs im Antragszeitraum ist die Zuzugsgemeinde für die Bearbeitung des Antrages sowie für die Auszahlung des Heizkostenzuschusses zuständig.

3. Soziale Bedürftigkeit liegt vor, wenn das monatliche Nettoeinkommen aller tatsächlich im Haushalt/der Wohnung lebenden Personen die Summe der anzuwendenden Ausgleichszulagenrichtsätze für das Jahr 2017

– Alleinstehende: Euro 889,84
– Ehepaar/ Lebensgemeinschaft: Euro 1334,17
– je Kind: Euro 166,37 [=Erhöhung des Richtsatzes für jedes Kind um Euro 137,30
zuzüglich Kinderzuschuss von Euro 29,07]
nicht übersteigt.

Bezieher/innen von bedarfsorientierter Mindestsicherung haben keinen Anspruch auf
den Heizkostenzuschuss.

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