Hochinzidenzverordnung ab 26.10. für den Bezirk Braunau

Gerade erreicht uns die Information, dass ab dem 26.10 wieder eine Hochinzidenzverordnung für den Bezirk Braunau bei Ein- und Ausreise gilt. Hier die aktuellen Infos.

Ab heute Nacht gelten wieder Ausreisebeschränkungen für unseren Bezirk, wie wir gerade vom Gemeindeamt erfahren. Die Oberösterreichischen Nachrichten schreiben dazu:

„Der Bezirk Braunau, der oberösterreichweit die schlechteste Durchimpfungsrate aufweist, sieht sich bereits zum dritten Mal seit Beginn der Pandemie mit Ausreisekontrollen konfrontiert. Ab Dienstag, 26. Oktober, 0 Uhr, wird wieder an den Bezirksgrenzen kontrolliert.“

Nachrichten.at

Vielleicht kurz zur Erläuterung:

Die gemittelte Sieben-Tages-Inzidenz im Bezirk Braunau ist nun schon seit fast einer Woche über der für die niedrige Durchimpfungsrate im Bezirk entscheidenden Marke von 400. Da die Zahl der Intensivpatienten in den oberösterreichischen Spitälern bisher entsprechend niedrig war, gab es bisher noch keine Beschränkungen. Diese Zahl lag, laut Nachrichten.at bis zum Wochenende unter 34 und damit unter zehn Prozent der Kapazität im Bundesland. Dann wurde der kritische Wert mit 37 Corona-Patienten überschritten die auf Intensiv-Stationen liegen. Das sind um fünf mehr als am einen Tag vorher. Die Gesamtwerte erfüllen damit die Voraussetzungen für Ausreisekontrollen.

Die Kontrollen werden so lange in Kraft sein, bis die Sieben-Tage-Inzidenz wieder unter 300 sinkt. Da auch die Impfquote an die Aufhebung der Maßnahme geknüpft ist, könnte eine steigende Impfquote im Bezirk Braunau die Kontrollen ebenfalls beenden. Bei 55 Prozent Quote und einer die Inzidenz unter 400.

Hier findet ihr den Original-Text der Verordnung, wie wir sie von der BH bzw. der Gemeinde bekommen haben.

Verordnung

der Bezirkshauptmannschaft Braunau über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 im Bezirk Braunau (Oö.

Hochinzidenzverordnung –   Bezirk Braunau)

Aufgrund des§ 24 iVm § 43a Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950, BGBI.Nr. 186/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr. 143/2021 wird verordnet.

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den politischen Bezirk Braunau.

§2

Anforderungen beim Überschreiten der Grenze des Gebiets gemäß § 1

  • Personen, die sich im Gebiet nach § 1 aufhalten, dürfen dessen Grenzen nach außen hin nur überschreiten, wenn sie den Nachweis einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr erbringen.
  • Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt:

ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf;

ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf;

ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;

ein Nachweis gemäߧ 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22, BGBl.11 Nr. 374/2021 (Corona Testpass),

ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

  1. Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
  • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
  • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf,
  • weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit a, b oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen

ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 , die molekularbiologisch bestätigt wurde,

ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist,

ein Absonderungsbescheid , wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.

  • Personen nach Abs. 1 sind verpflichtet, diesen Nachweis mit sich zu führen und bei einer Kontrolle vorzuweisen .
  • Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann. Sofern diese Personen über einen anderen Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 verfügen, bleibt deren Vorlagepflicht unberührt.

§3

Ausnahmen

§ 2 gilt nicht für die Überschreitung der Grenze:

  1. durch Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr;
  • zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum;
  • durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesheeres und der Gesundheitsbehörde sowie Angehörige von Rettungsorganisationen und der Feuerwehr in Ausübung ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit bzw. von Einsätzen;
  • im Rahmen des Güterverkehrs sowie zur Durchführung unaufschiebbarer Wartungs- und lnstandhaltungsarbeiten ;
  • nach einer Durchreise des Gebietes ohne Zwischenstopp, wobei eine ausschließlich unerlässliche Unterbrechung nicht als Zwischenstopp anzusehen ist;
  • zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Ausübung des Wahlrechts und der Mitarbeit an der Wahlabwicklung , der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden;
  • für Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. öffentliche Verwaltung, Straßendienst , Müllabfuhr usw.) und im Bereich der versorgungskritischen sonstigen Infrastruktur (z.B. Strom­ und Wasserversorgung, Telekommunikation);
  • zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Einrichtung der Gesundheitsfürsorge, insbesondere von Krankenanstalten , Arztpraxen , therapeutische Einrichtungen und Praxen, Apotheken , Heimen zur Betreuung hilfs- und betreuungs- und pflegebedürftigen Menschen sowie von mobilen Betreuungsangeboten für diese Menschen;
  • für Fahrten von Einzelpersonen zur Erfüllung der Arbeits- bzw. Dienstpflicht bei Unternehmen gemäß Z 3, 6 und 8;
  1. für Fahrten zum Betrieb und zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs ;
  1. zur Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens und zur Inanspruch­ nahme von Gesundheitsdienstleistungen (inkl. Abnahme eines Tests gemäß

§ 2), sofern dies auf direktem Weg ohne Zwischenstopp erfolgt und der Bedarf nicht bzw. nicht zumutbar im Gebiet gemäß § 1 gedeckt werden kann;

  1. für Fahrten zur veterinärmedizinischen Notversorgung;
  1. durch Personen ohne Wohnsitz in einem Gebiet nach § 1, bei denen vor der Rückreise zum Wohnsitz ein positives Ergebnis durch einen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 festgestellt worden ist; dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie sich so schnell wie möglich – entweder allein mit einem Kraftfahrzeug oder im

Rahmen eines gesicherten Transportes – zum Zweck der Absonderung zu einem Wohnsitz begeben;

  1. durch Personen , die aufgrund einer behördlichen Anordnung das Gebiet nach

§ 1 verlassen müssen;

  1. durch Schülerinnen und Schüler von Schulen gemäß dem Schulorganisations­ gesetz BGBI.Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. 1 Nr. 170/2021 und dem Privatschulgesetz, BGBI.Nr . 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. 1 Nr. 80/2020 sowie von land- und forstwirt­ schaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß dem OÖ. Land- und forstwirt­ schaftlichen Schulgesetz, jedoch ausschließlich zum Zweck der Teilnahme am Unterricht an diesen Schulen (Hin- oder Rückfah rt); diese Ausnahme gilt sinngemäß für die Teilnahme am Unterricht an gleichartigen Schultypen im benachbarten Auslange sowie für Personen, die Schülerinnen und Schüler zu und von diesen Schulen transportieren ausschließlich zum Zweck dieses Transports ;
  1. durch Kinder, die Einrichtungen gemäß dem Oö. Kinderbildungs- und betreuungsgesetz – Oö. KBBG im Gebiet gemäß § 1 oder des angrenzenden Bezirkes besuchen, zum Zweck des Besuches dieser Einrichtungen und dem Transport dieser Kinder von und zu diesen Einrichtungen sowie für Personen, die Kinder von und zu diesen Einrichtungen transportieren ausschließlich zum Zweck dieses Transports; diese Ausnahme gilt sinngemäß für die Betreuung durch Tagesmütter oder – väter.

§4

Glaubha ftmachung

Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe gemäߧ 3 Z 1 bis 16 glaubhaft zu machen.

§ 5

1nkrafttreten

  • Diese Verordnung tritt am 26. Oktober 2021 in Kraft.

Moosdorf Live

Mein Name ist Christian Spanik. Ich bin der Moosdorfer Dorfchronist und verantwortlich für Inhalte und Konzepte der Moosdorfer Gemeindemedien wie Moosdorfer Bote, Moosdorf Live auf Facebook und Moosdorf Live im Internet unter der Adresse www.moosdorf.net

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