Feuerwerk in Moosdorf – was geht und was nicht

In den letzten Tagen erreichten uns mehrfach Anfragen zu dem Thema, was man in Moosdorf in Sachen Feuerwerk machen darf. Hintergrund ist, dass es hier von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedliche Regelungen geben kann. Hier die wichtigsten Fakten.

Im Grunde gibt es für Euch zwei Aspekte zu beachten. Das eine ist der formale und damit auch juristische Aspekt und das andere ist der nachbarschaftliche und gemeinschaftliche Aspekt. Von beiden Aspekten sollten Ihr Euch bei eurem Feuerwerk leiten lassen.

Der rechtliche und juristische Rahmen in Moosdorf

Vorweg sei gesagt: Die Gemeinde Moosdorf erlaubt Feuerwerk in Moosdorf zu Silvester rein von rechtlicher Seite in einem klar definierten Rahmen. Es ist also nicht grundsätzlich verboten, was durchaus in anderen Gemeinden der Fall ist. Das liest sich dann in der entsprechenden VERORDNUNG der Gemeinde Moosdorf so:

Die „Verordnung des Bürgermeisters der Friedensgemeinde Moosdorf vom 20.12.2023, Zahl 020-13/2023, mit der bestimmte Teile des Ortsgebietes vom Verbot der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 ausgenommen werden (Pyrotechnikverordnung 2023).“

In Paragraph 2 findet sich dann – nach der Beschreibung der eigentlich gültigen Gesetzeslage – diese Ausnahmeregelung:

Ausnahme: „In den im Gemeindegebiet von Moosdorf gelegenen Ortsgebieten, ist vom 31.12.2023, 12:00 Uhr, bis 01.01.2024, 01:00 Uhr die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 gestattet.“ Das heißt aber auch klar: Zugelassen ist damit die Nutzung dieser pyrotechnischen Gegenstände ab dem 31.12. mittags und bis um ein Uhr nachts am 1.1. Im Grunde sprechen wir also von einigen Stunden am 31.12 die noch kurz in den 1.1. hineingehen. Alles andere innerhalb des Ortsgebietes ist damit nicht mehr gedeckt. Eine Sache die schnell in Vergessenheit gerät.

Natürlich wird der Begriff Ortsgebiet auch definiert: Ortsgebiet meint „…das  Straßennetz  innerhalb  der  Hinweiszeichen „Ortstafel“  und „Ortsende“ gem. § 2 Abs. 1 Z 15 Straßenverkehrsordnung, BGBI. Nr. 159/1960 idF BGBI. 1 Nr. 129/2023, einschließlich der zwischen den Straßen liegenden Liegenschaften;“

Und auch ganz wichtig: Die Ausnahme betrifft nur Feuerwerkskörper der Kategorie F2: Das sind laut Verordnung „Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind (§ 11 Z 2 PyroTG 2010)“ Alles darüber hinaus bleibt verboten und bedarf auch einer speziellen Ausbildung, um diese Dinge zu nutzen. Achtet also bei den Sachen die ihr einsetzt auf diese Kennzeichnung.

Übrigens: Kategorie F1 ist generell erlaubt – aber das sind auch andere Dinge. Unter Klasse F1: Geringe Gefahr versteht man Dinge die für den allgemeinen Gebrauch zugelassen sind. Hierzu gehören unter anderem Wunderkerzen, Knallerbsen und Tischfeuerwerk. Diese Produkte sind aber in der Regel das ganze Jahr über für Personen ab zwölf Jahren frei erhältlich und dürfen ohne behördliche Genehmigung verwendet werden. Darum finden diese in der Verordnung keine Erwähnung. Sind aber natürlich bei der Silvesterfeier erlaubt.

Diese Regeln gelten dennoch – auch an Silvester

Für die Kategorie F2 gibt es allerdings – trotz der Ausnahme – Regeln auch innerhalb des Ortsgebietes, die unter Sonstige Vorschriften zusammengefasst sind, auch wenn das generelle Verbot eben wegen des Silvesterabends aufgehoben ist. Das liest sich in der Verordnung wie folgt.

Es sind so die Verordnung: „…die Vorschriften des PyroTG 2010 weiterhin einzuhalten.“ Und das heißt es gibt Verbote der Nutzung:

  • innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten (§ 38 Abs. 2 PyroTG 2010)
  • in geschlossenen Räumen (§ 38 Abs. 4 PyroTG 2010)
  • in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen (§ 38 Abs. 5 PyroTG 2010)
  • innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen (§ 39 Abs. 1 PyrotTG 2010),
  • in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung (§ 39 Abs. 2 PyroTG 2010) sowie
  • generell dann, wenn irgendeine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum besteht, verboten.

Anders gesagt: Die Ausnahme ist kein Freibrief für Alles. Damit kommen wir zum zweiten Aspekt.

Der gemeinschaftliche Rahmen in Moosdorf

Generell sollte man sich im Sinne der Gemeinschaft überlegen wo und vor allem wie man das Feuerwerk umsetzt. Es muss ja nicht jeder aus dem eigene Vorgarten heraus schießen und knallen. Insbesondere wenn man weiß, dass es besonders empfindliche Nachbarn gibt.

Und eine solche Empfindlichkeit kann viele Gründe haben: Die Haustiere sind oft ein Thema. Und natürlich auch der Gedanken an die Natur und die Tierwelt spielt generell für viele eine zentrale Rolle. Aber denkt daran: auch das Alter der anderen um Euch herum, eine akute Krankheitssituation, Ängste die die Knallerei auslösen kann oder eben auch eine generell andere Einstellung zum Feuerwerk sind Gründe, warum nicht jeder an diesem Abend Freude daran hat. Wenn beide Seiten sich darauf einstellen geht das bestimmt im Miteinander.

Versucht also – wenn Ihr gerne Feuerwerk machen wollt – auf Eurer Seite solche Gedanken mit zu berücksichtigen. Letztlich sind wir alle auf unsere Gemeinschaft angewiesen und darum ist auch in diesem Fall bei aller Feierlaune ein wenig Rücksicht und Miteinander angebracht. Das kann schon mit kleine Gesten anfangen – wenn man zum Beispiel Bescheid gibt, das und wie lange man selber vorhat was zu machen. Oder eben auch die Wahl des Ortes wo man die Dinge „abfeuert“, wenn man weiß das ein Nachbar gerade gesundheitlich stärker angeschlagen ist. Das in Zeiten wie diesen manche Menschen noch schreckhafter sind oder sich noch schwerer tun das alles für sich zu ertragen, sollte man auch verstehen und ernst nehmen.

Natürlich gilt auch: Jeder sollte den anderen den Spaß am Feiern auch mit Feuerwerk gönnen. Und man selber – wenn man das eben nicht genießen kann – kann ja auch einiges tun um sich selbst oder die Haustiere dagegen ein wenig „abzuschotten“. Darum denken wir: Wenn alle ein wenig aufeinander achten, dem jeweils anderen Verständnis entgegenbringen, auch wenn man Dinge selber anders sieht, dann gibt es bestimmt einen besseren Start in das neue Jahr, was die Nachbarschaft und die Gemeinschaft betrifft. Denn die soll ja auch in 2024 gut sein.

Und natürlich wenn Ihr generell vernünftig und vorsichtig mit Eurem Feuerwerk umgeht. Denn weder die Feuerwehr noch andere Rettungsdienste die bereit stehen (müssen), sind traurig wenn sie eben dann doch nicht ausrücken müssen und keine Verletzten oder Sachschäden zu beklagen sind.

In diesem Sinne: Kommt gut und mit Augenmaß in dieses neue Jahr und wir wünschen allen in Moosdorf einen schönen Jahresabschluss!

Moosdorf Live

Mein Name ist Christian Spanik. Ich bin der Moosdorfer Dorfchronist und verantwortlich für Inhalte und Konzepte der Moosdorfer Gemeindemedien wie Moosdorfer Bote, Moosdorf Live auf Facebook und Moosdorf Live im Internet unter der Adresse www.moosdorf.net

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