Was gilt für wen ab wann? Infos in Sachen Öffnungsschritte

Was darf wer unter welchen Voraussetzungen? Unser Bürgermeister Manfred Emersberger hat sich im Rahmen der Arbeit am Bürgermeisterbrief die Verordnungen angesehen und in diesem Text zusammengestellt. Wir helfen mit diese Informationen auf möglichst vielen Wegen zu verbreiten. Also: gerne teilen und andere Personen darauf hinweisen!

Text & Informationen: Bürgermeister Manfred Emersberger

Öffnungsschritte ab 19.Mai.2021

Unser Bürgermeister hat in diesem Text die wichtigsten Verordnungen zusammengestellt.

(Auszug aus der Veröffentlichung:  Bundesministerium Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Stand 07.05.2021
https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:2c89fff9-0ebd-41b5-ad9f-1f876f4b2c91/FAQs_zu_den_geplanten_Oeffnungsschritten_ab_19._Mai_2021.pdf

Im Zuge der COVID-19-Öffnungsverordnung, die am 19. Mai 2021 für ganz Österreich in Kraft tritt, kommt es zu einer flächendeckenden Wiederöffnung des gesellschaftlichen Zusammenlebens in Österreich.

Grundvoraussetzung für die Teilnahme am öffentlichen Leben ist der Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr. Zu dieser 3 G-Regel (geimpft, genesen, getestet) zählen:

  • •             Nachweis einer negativen Testung auf SARS-CoV-2
  • •             Ärztliche Bestätigung über eine abgelaufene Infektion
  • •             Absonderungsbescheid
  • •             Impfnachweis
  • •             Nachweis über neutralisierende Antikörper

A L L G E M E I N

Wofür steht die 3-G-Regel?

Die drei G´s stehen für den Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr. Von einer geringen epidemiologischen Gefahr kann bei folgenden Personengruppen ausgegangen werden.

  • •             Geimpfte Personen
  • •             Getestete Personen
  • •             Genesene Personen

Die Nachweise für geimpfte, genesene und getestete Personen sind einander gleichgestellt, unterscheiden sich jedoch in ihrem Gültigkeitszeitraum.

Wie lange sind Nachweise über eine negative Testung auf SARS-CoV-2 gültig?

Molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test): 72 Stunden ab Probenahme

  • •             Antigen-Test einer befugten Stelle (z.B. Österreich testet): 48 Stunden ab Probenahme
  • •             Antigen-Selbsttest, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst werden: 24 Stunden

Wie lange sind ärztliche Bestätigungen und Absonderungsbescheide gültig?

Eine ärztliche Bestätigung ist für sechs Monate nach einer abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2 gültig. Diese muss molekularbiologisch (z.B. PCR-Test) nachgewiesen worden sein.

Ein behördlicher Absonderungsbescheid ist ebenfalls für sechs Monate gültig.

Wie lange gilt der Nachweis über neutralisierende Antikörper?

Ein Nachweis über eine positive Testung auf neutralisierende Antikörper ist für drei Monate gültig. Es ist möglich, nach Ablauf der Frist die Testung erneut durchzuführen.

Ab wann und wie lange ist der Impfnachweis gültig?

Ab dem 22. Tag nach der ersten Impfung ist der Nachweis gültig. Nach der Vollimmunisierung (Erhalt aller empfohlenen Dosen des jeweiligen Impfstoffs) behält der Impfnachweis seine Gültigkeit für insgesamt 9 Monate ab der 1. Impfung (vorbehaltlich der wissenschaftlichen Erkenntnislage).

Als Impfnachweis gelten der gelbe Impfpass, ein Impf-Kärtchen sowie ein Ausdruck der Daten aus dem e-Impfpass

Z U S A M M E N K Ü N F T E

Welche Regelungen gelten von 5 bis 22 Uhr?

Bis zu vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich sechs minderjähriger Kin-der dürfen sich in geschlossenen Räumen treffen. Im Freien dürfen sich maximal zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten, mit höchstens zehn minderjährigen Kindern zusätzlich treffen. Die Einhaltung der Hygienemaßnahmen ist auch im privaten Bereich empfohlen.

Welche Regelungen gelten von 22 bis 5 Uhr?

In diesem Zeitraum dürfen sich höchstens vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten treffen. Minderjährige sind nicht in die Personenzahl einzurechnen. Die Einhaltung der Hygienemaßnahmen ist auch im privaten Bereich empfohlen.

Was gilt an öffentlichen Orten?

An allen öffentlichen Orten gilt die Einhaltung des Mindestabstands von zwei Metern zu Personen, die nicht im selben Haushalt leben. In geschlossenen Räumen ist zusätzlich das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.

G A S T R O N O M I E

Welche Regeln gelten für die Gastronomie?

Die Gastronomie öffnet unter strengen und kontrollierten Auflagen. Ab 22 Uhr gilt österreichweit eine Sperrstunde.

Beim Besuch eines Gastronomiebetriebes sind folgende Regeln einzuhalten:

  • 3-G-Regel
  • Tragen einer FFP2-Maske außerhalb des zugewiesenen Sitzplatzes
  • Gästegruppen in geschlossenen Räumen dürfen aus bis zu vier Personen aus unter-schiedlichen Haushalten zuzüglich höchstens sechs minderjähriger Kinder bestehen.
  • Gästegruppen im Freien dürfen aus bis zu zehn Personen aus unterschiedlichen Haus-halten zuzüglich höchstens zehn minderjähriger Kinder bestehen.
  • Besteht die gesamte Gästegruppe aus nur einem Haushalt, darf diese Höchstzahl überschritten werden.
  • Verzehr von Speisen und Getränken darf nur am Sitzplatz erfolgen.

Die BetreiberInnen von Gastronomiebetrieben haben weiters Folgendes sicherzustellen:

  • Zwischen den Personen fremder Tische muss ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden.
  • Die Konsumation an der Ausgabestelle (z.B. Bar) ist nicht erlaubt. Selbstbedienungs-buffets können unter Hygieneauflagen betrieben werden.
  • Jeder Gastronomiebetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n Covid-19-Beauftragte/n ernennen.
  • MitarbeiterInnen mit Kundenkontakt müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen und wöchentlich einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr erbringen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, müssen sie beim Kundenkontakt eine FFP2-Maske tragen
  • An der Theke oder Bar (Ausgabestelle) ist die Konsumation von Speisen und Getränken verboten.

V E R A N S T A L T U N G E N

Welche Regelungen gelten für Zusammenkünfte ohne zugewiesene Sitzplätze?

An Zusammenkünften ohne zugewiesene Sitzplätze dürfen max. 50 Personen teilnehmen. Die Ausgabe von Speisen und Getränken ist hier nicht erlaubt. Veranstaltungen ab 11 Personen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigepflichtig.

Für BesucherInnen gilt:

  • Beim Betreten des Veranstaltungsortes gilt die 3-G-Regel.
  • Beim Besuch ist der Mindestabstand von zwei Metern zu Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einzuhalten. In geschlossenen Räumen ist zusätzlich das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.

Welche Regelungen gelten für Zusammenkünfte mit zugewiesenen Sitzplätzen bis 50 Personen?

Zusammenkunftsorte mit zugewiesenen Sitzplätzen dürfen max. zu 50% ausgelastet werden. Veranstaltungen ab 11 Personen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigepflichtig. Ein Präventionskonzept muss vorliegen und umgesetzt werden.

Menschen aus verschiedenen Haushalten können eine gemeinsame Besuchergruppe bilden. Zwischen verschiedenen Besuchergruppen muss mindestens ein Abstand von zwei Metern eingehalten werden. Ist dies auf Grund der Anordnung der Sitzplätze nicht möglich, ist jedenfalls seitlich mindestens ein Sitzplatz zwischen den Gruppen freizuhalten.

Für die Verabreichung von Speisen und Getränken gelten die Regelungen der Gastronomie.

Welche Regelungen gelten für Zusammenkünfte mit zugewiesenen Sitzplätzen ab 51 Personen?

Zusammenkunftsorte mit zugewiesenen Sitzplätzen dürfen max. zu 50% ausgelastet werden. Veranstaltungen ab 51 Personen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen. Ein Präventionskonzept muss vorliegen und umgesetzt werden. Weiters muss ein: e COVID-19-Beauftragte bestellt werden.

Behördlich genehmigte Zusammenkünfte dürfen im Freien mit höchstens 3.000 Personen und in geschlossenen Räumen mit höchstens 1.500 Personen stattfinden. Zwischen verschiedenen Besuchergruppen muss mindestens ein Abstand von zwei Metern eingehalten werden. Ist dies auf Grund der Anordnung der Sitzplätze nicht möglich, ist jedenfalls seitlich mindestens ein Sitzplatz zwischen den Gruppen freizuhalten.

Für die Verabreichung von Speisen und Getränken gelten die Regelungen der Gastronomie.

Alle TeilnehmerInnen müssen eine FFP2-Maske tragen (auch im Freien) sowie einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr erbringen (3-G-Regel).

Was gilt für Begräbnisse?

Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Die Personenanzahl ist nicht limitiert. Eine FFP2-Maske ist in Innenräumen verpflichtend zu tragen, im Freien wird sie empfohlen.

A L T E N –  &  P F L E G E H E I M E

Welche Regelungen gelten für den Besuch in Alten- und Pflegeheimen?

BewohnerInnen dürfen täglich von bis zu drei Personen besucht werden. BesucherInnen müssen die 3-G-Regel beachten und durchgehend eine FFP2-Maske tragen.

S P O R T S T Ä T T E N   U N D   F R E I Z E I T

Welche Regeln gelten für Sportstätten?

Sportstätten wie Fitnessstudios können unter strengen Auflagen wieder öffnen. Auch hier ist der Mindestabstand von 2 Metern zu Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einzuhalten. Bei der Ausübung von Kontakt- und Mannschaftssportarten bzw. bei erfor-derlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen darf der Abstand, wenn nötig, unterschritten werden. In den allgemeinen Bereichen ist eine FFP2-Maske zu tragen. Dies gilt allerdings nicht während der Sportausübung.

Pro 20 m² darf nur eine Person eingelassen werden. Diese muss die 3-G-Regel beim Betreten befolgen. BetreiberInnen von nicht öffentlichen Sportstätten müssen ein Covid-19-Präventionskonzept erstellen und eine/n Covid-19-Beauftragte/n ernennen.

Darf Breitensport im öffentlichen Raum stattfinden?

Ja, Breitensport im öffentlichen Raum darf mit höchstens 10 Personen stattfinden. Somit ist auch das Fußballspielen mit Freundinnen und Freunden wieder erlaubt. Für eine Gruppengröße ab 11 Personen besteht Anzeigepflicht.

Dürfen Chöre, Blasmusikkapellen und andere Musikgruppen wieder proben?

Ja. Chöre, Blasmusikkapellen und andere Musikgruppen müssen dabei die folgenden Regeln beachten: 3-G-Regel, 20 m2-Regel und die Einhaltung des Mindestabstands von 2 Metern. Eine FFP2-Maske muss nicht getragen werden (wird aber empfohlen, wenn es die entsprechende Musikausübung erlaubt).

W O H N Z I M M E R T E S T S   M I T T E L S   Q R – C O D E   L Ö S U N G

Für Personen, die nicht gegen Covid-19 geimpft oder von der Erkrankung genesen sind, gelten Antigen-Schnelltests als zentrale Eintrittskarte in ein normales Alltagsleben. Aufgrund der bundesweit geplanten Öffnungsschritte ab 19. Mai 2021 erweitert das Land Oberösterreich noch einmal das Testangebot. Mit einem digitalen System werden mittels QR-Codes die Anerkennung von Selbsttests zuhause möglich gemacht.

Wie funktioniert der digitale Selbsttest zuhause?

Der Start mit den Selbsttests für zuhause ist mit den geplanten Öffnungsschritten ab 19. Mai 2021 vorgesehen.

Zu den bisher fünf Testkits pro Person, die seitens des Bundes zur Verfügung gestellt und von den Apotheken ausgegeben werden, bekommen die BürgerInnen ab 18. Mai 2021 eine Packung mit 20 Testkits (pro Haushalt) pro Monat inkl. QR-Codes vom Land dazu.

Grundsätzlich können alle Testkits verwendet werden, die für eine Selbsttestung geeignet sind. Benötigt wird aber ein QR-Code. Falls jemand noch Selbsttests zuhause hat, kann man sich in den Apotheken je Person fünf QR-Codes dazu abholen. Um den digitalen Selbsttest durchführen zu können, ist außerdem eine Internetanbindung und ein Endgerät mit einer Kamera erforderlich, mit der Fotos vom Testergebnis inklusive QR-Code zu machen sind. Die Bestätigung des negativen Selbsttests wird Ihnen anschließend vom Test-Portal per E-Mail oder SMS übermittelt. Diese ist für 24-Stunden als Eintrittstest (etwa in der Gastronomie) anerkannt.

Zum Thema Selbsttest unter Aufsicht haben wir bereits einen eigenen Artikel für euch veröffentlicht. Hier könnt ihr die Informationen und die Pläne der Gemeinde dazu lesen:

Selbsttest unter Aufsicht – die Gemeinde Moosdorf hilft!

Moosdorf Live

Mein Name ist Christian Spanik. Ich bin der Moosdorfer Dorfchronist und verantwortlich für Inhalte und Konzepte der Moosdorfer Gemeindemedien wie Moosdorfer Bote, Moosdorf Live auf Facebook und Moosdorf Live im Internet unter der Adresse www.moosdorf.net

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